RS OGH 1991/6/4 14Os45/91, 12Os99/94

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Veröffentlicht am 04.06.1991
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Norm

StPO §435 ff
StPO §439

Rechtssatz

Ergibt sich der zu einer Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 2 StGB führende Verdacht erstmals in der Hauptverhandlung, so ist das Gericht erst ab diesem Zeitpunkt gehalten, die Bestimmungen der §§ 435 ff StPO anzuwenden, von denen nur die Verfahrensvorschriften über die Hauptverhandlung (§ 439 Abs 1 und Abs 2 StPO) unter Nichtigkeitssanktion stehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0101728

Dokumentnummer

JJR_19910604_OGH0002_0140OS00045_9100000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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