RS OGH 1994/9/8 14Os45/91, 12Os99/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.06.1991
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Norm

StPO §435 ff
StPO §439
  1. StPO § 435 heute
  2. StPO § 435 gültig ab 01.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022
  3. StPO § 435 gültig von 01.06.2009 bis 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  4. StPO § 435 gültig von 01.03.1988 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Ergibt sich der zu einer Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 2 StGB führende Verdacht erstmals in der Hauptverhandlung, so ist das Gericht erst ab diesem Zeitpunkt gehalten, die Bestimmungen der §§ 435 ff StPO anzuwenden, von denen nur die Verfahrensvorschriften über die Hauptverhandlung (§ 439 Abs 1 und Abs 2 StPO) unter Nichtigkeitssanktion stehen.Ergibt sich der zu einer Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB führende Verdacht erstmals in der Hauptverhandlung, so ist das Gericht erst ab diesem Zeitpunkt gehalten, die Bestimmungen der Paragraphen 435, ff StPO anzuwenden, von denen nur die Verfahrensvorschriften über die Hauptverhandlung (Paragraph 439, Absatz eins und Absatz 2, StPO) unter Nichtigkeitssanktion stehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0101728

Dokumentnummer

JJR_19910604_OGH0002_0140OS00045_9100000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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