RS OGH 1991/6/4 14Os57/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.06.1991
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Norm

StPO §252 Abs1 Z4
StPO §281 Abs1 Z4 B

Rechtssatz

Zwar ist die Verletzung der Vorschrift des § 252 Abs 1 Z 4 StPO als solche nicht mit Nichtigkeit bedroht, doch liegt darin in Verbindung mit der vorangegangenen Ablehnung eines Antrages auf Vernehmung jener Sachverständigen, deren (bloß verlesene) schriftliche Gutachten als tragende Elemente der Entscheidung zugrunde gelegt wurden, ein Verstoß gegen die Verfahrensgrundsätze der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit, wodurch die Angeklagten in ihrem fundamentalen Verteidigungsrecht verletzt wurden, zwecks Erläuterung der sie belastenden Gutachten an die Sachverständigen Fragen zu stellen oder stellen zu lassen (vgl auch Art 6 Abs 1 und Abs 3 lit d MRK). Ein darauf abzielender Antrag bedarf wegen des Ausnahmecharakters des § 252 Abs 1 StPO keiner besonderen Begründung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0098387

Dokumentnummer

JJR_19910604_OGH0002_0140OS00057_9100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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