Norm
StPO §477 Abs1Rechtssatz
Beschränkung auf die Beschwerdepunkte - Durfte das Berufungsgericht in der Straffrage im Rahmen der Berufungsbegehren zum einen (in Stattgebung der Berufung der Staatsanwaltschaft) die Freiheitsstrafe erhöhen, zum andern aber (in - teilweiser - Stattgebung der Strafberufung des Angeklagten) die Freiheitsstrafe teilbedingt nachsehen, so bedeutet ein bloßes Vergreifen in der Formulierung des Urteilsspruches, wonach (nur) der Berufung der Staatsanwaltschaft Folge gegeben und der Angeklagte mit seiner Strafberufung auf diese Entscheidung verwiesen wurde, noch keinen Verstoß gegen die Bestimmung des § 477 Abs 1 StPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0101947Dokumentnummer
JJR_19910612_OGH0002_0130OS00044_9100000_001