RS OGH 1991/6/12 13Os44/91

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Veröffentlicht am 12.06.1991
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Norm

StPO §477 Abs1

Rechtssatz

Beschränkung auf die Beschwerdepunkte - Durfte das Berufungsgericht in der Straffrage im Rahmen der Berufungsbegehren zum einen (in Stattgebung der Berufung der Staatsanwaltschaft) die Freiheitsstrafe erhöhen, zum andern aber (in - teilweiser - Stattgebung der Strafberufung des Angeklagten) die Freiheitsstrafe teilbedingt nachsehen, so bedeutet ein bloßes Vergreifen in der Formulierung des Urteilsspruches, wonach (nur) der Berufung der Staatsanwaltschaft Folge gegeben und der Angeklagte mit seiner Strafberufung auf diese Entscheidung verwiesen wurde, noch keinen Verstoß gegen die Bestimmung des § 477 Abs 1 StPO.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0101947

Dokumentnummer

JJR_19910612_OGH0002_0130OS00044_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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