RS OGH 1991/6/13 7Ob561/91

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Veröffentlicht am 13.06.1991
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Norm

KO §29 Z1

Rechtssatz

Auch der Verzicht auf erst später zu erwerbende Rechte berechtigt bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 29 Z 1 KO zu einer Anfechtung durch den Masseverwalter. (Hier: Die spätere Gemeinschuldnerin gestattet der Mieterin der Räumlichkeiten eines Heurigenbetriebes bereits von Eigentumserwerb an der entsprechenden Liegenschaft die weiter Untervermietung).Auch der Verzicht auf erst später zu erwerbende Rechte berechtigt bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 29, Ziffer eins, KO zu einer Anfechtung durch den Masseverwalter. (Hier: Die spätere Gemeinschuldnerin gestattet der Mieterin der Räumlichkeiten eines Heurigenbetriebes bereits von Eigentumserwerb an der entsprechenden Liegenschaft die weiter Untervermietung).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0064307

Dokumentnummer

JJR_19910613_OGH0002_0070OB00561_9100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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