RS OGH 2025/12/17 4Ob537/91; 10Ob1515/96; 2Ob155/08w; 7Ob140/09b; 5Ob205/14d; 5Ob203/14k; 10Ob35/16v

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Veröffentlicht am 18.06.1991
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Rechtssatz

Eine Benützungsvereinbarung liegt nur dann vor, wenn die Benützungsverhältnisse durch Zuweisung der gemeinschaftlichen Sache oder körperlich begrenzter Teile dieser Sache zur ausschließlichen Benützung durch einen Teilhaber dauernd oder zumindest für eine bestimmte (längere) Zeit vertraglich geregelt werden. Im Zweifel ist nicht eine so weitgehende Bindung, sondern bloß eine nicht bindende faktische Gebrauchsregelung anzunehmen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0009664

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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