Norm
ABGB §1151 ICRechtssatz
Auch wenn die §§ 1151 ff ABGB auf freie Dienstverträge nicht unmittelbar und uneingeschränkt angewendet werden können, sind sie doch insoweit beachtlich, als sie nicht von der persönlichen Abhängigkeit ausgehen und es sich nicht um spezifische Regeln zum Schutz des sozial Schwächeren handelt. Ansprüche auf Kündigungsentschädigung nach § 1162 b ABGB zählen nicht zu diesen. Dies gilt auch für den § 1161 ABGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0021747Zuletzt aktualisiert am
28.10.2008