Norm
MRG §29 Abs1 Z3 litbRechtssatz
Auch diese Regelung erstreckt sich wegen des klaren Wortlautes des Gesetzes nur auf schon entstandenes Wohnungseigentum, ist also nur auf Mietverträge anwendbar, die zu einem Zeitpunkt abgeschlossen wurden, in dem das Grundbuchsgesuch beim Grundbuchsgericht schon eingelangt ist, auf Grund dessen - auf diesen Zeitpunkt zurückbezogen (§ 93 GBG) - das Wohnungseingentum einverleibt worden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0070316Dokumentnummer
JJR_19910619_OGH0002_0030OB00547_9100000_004