RS OGH 2021/11/29 9ObA116/91, 9ObA244/91, 9ObA239/98g, 9ObA15/10m, 9ObA78/12d, 8ObA62/12v, 9ObA64/13

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Veröffentlicht am 19.06.1991
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Rechtssatz

Der Entlassungsgrund gemäß § 27 Z 1 AngG ist im Fall einer dem § 7 AngG nicht zu unterstellenden Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen nur dann erfüllt, wenn dem Angestellten konkrete Verstöße gegen seine Treuepflicht zur Last fallen oder er ein bestimmtes Verhalten einnimmt, das ihn des Vertrauens seines Dienstgebers unwürdig macht, wie etwa Verrat von Geschäftsgeheimnissen, Betriebsgeheimnissen etc.Der Entlassungsgrund gemäß Paragraph 27, Ziffer eins, AngG ist im Fall einer dem Paragraph 7, AngG nicht zu unterstellenden Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen nur dann erfüllt, wenn dem Angestellten konkrete Verstöße gegen seine Treuepflicht zur Last fallen oder er ein bestimmtes Verhalten einnimmt, das ihn des Vertrauens seines Dienstgebers unwürdig macht, wie etwa Verrat von Geschäftsgeheimnissen, Betriebsgeheimnissen etc.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Arbeitgeber, Konkurrenzverbot, Geschäftsgeheimnis, Geheimnis, Vertrauensunwürdigkeit, Wettbewerbsverbot, Verletzung, Verstoß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0027833

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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