RS OGH 1991/6/19 9ObA120/91

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Veröffentlicht am 19.06.1991
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Norm

ArbVG §105 Abs3 Z2

Rechtssatz

Überwiegen die Interessen des Arbeitgebers, so ist die Sozialwidrigkeit der Kündigung auszuschließen. Dies gilt auch dann, wenn der Betriebsrat der beabsichtigten Kündigung nicht widersprochen hat; damit wird nicht ein hypothetischer Sozialvergleich mit anderen, allenfalls zu kündigenden Arbeitnehmern (vgl § 105 Abs 3 vorletzter Satz ArbVG) in die Betrachtung einbezogen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0051912

Dokumentnummer

JJR_19910619_OGH0002_009OBA00120_9100000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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