- RS0051806">9 ObA 120/91
Veröff: ZAS 1992,19 S 158
- RS0051806">9 ObA 297/93
Auch
- RS0051806">8 ObA 236/94
Auch
- RS0051806">9 ObA 108/98t
Vgl auch; Beisatz: Wenngleich auch jüngere Arbeitnehmer Kündigungsschutz genießen, sind ältere Arbeitnehmer kraft ausdrücklicher Anordnung des Gesetzgebers besonders geschützt und ist der bei ihnen gemäß § 105 Abs 3 vorletzter Absatz ArbVG bei der Prüfung der sozialen Rechtfertigung anzulegende besonders strenge Maßstab nicht in gleicher Weise bei einer zum Zeitpunkt der Kündigung viel jüngeren (hier: 26-jährigen) Gekündigten, die in 6-8 Monaten einen fast gleichwertigen Arbeitsplatz erwarten kann, anzuwenden. (T1)
- RS0051806">9 ObA 233/98z
Vgl auch; nur: Bei der Prüfung, ob durch die Kündigung wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt werden, ist auf die Möglichkeit der Erlangung eines neuen einigermaßen gleichwertigen Arbeitsplatzes abzustellen. (T2)
Beisatz: Eine Prognose über das weitere Schicksal des Arbeitnehmers zu erstellen und zu klären, unter welchen Bedingungen der Kläger nach seinen Qualifikationen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in der Lage ist, einen anderen Arbeitsplatz zu finden, welches Entgelt er erzielen kann und ob beziehungsweise in welchem Umfang er mit Arbeitslosigkeit zu rechnen hat. (T3)
- RS0051806">8 ObA 342/99y
Vgl auch
- RS0051806">9 ObA 30/00b
Vgl auch; Beis wie T3
- RS0051806">9 ObA 174/01f
nur: Bei der Prüfung, ob durch die Kündigung wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt werden, ist nicht nur auf die Möglichkeit der Erlangung eines neuen einigermaßen gleichwertigen Arbeitsplatzes abzustellen, sondern es sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers einzubeziehen. (T4)
- RS0051806">8 ObA 177/02s
nur: Bei der Prüfung, ob durch die Kündigung wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt werden, ist nicht nur auf die Möglichkeit der Erlangung eines neuen einigermaßen gleichwertigen Arbeitsplatzes abzustellen, sondern es sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers und seiner Familienangehörigen einzubeziehen. (T5)
- RS0051806">8 ObA 25/02p
nur T4; Beis wie T3
- RS0051806">9 ObA 153/05y
Auch; Beisatz: Es kommt darauf an, alle sozialen Aspekte zueinander in Beziehung zu setzen und die jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu gewichten, um nicht allenfalls auf diesem Weg Frauen bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu diskriminieren. (T6)
- RS0051806">9 ObA 58/06d
nur T4; nur T5; Beis wie T6
- RS0051806">8 ObA 62/08p
Auch; Beisatz: Die Beurteilung, ob eine wesentliche Interessenbeeinträchtigung des Arbeitnehmers vorliegt, hat nach der konkreten wirtschaftlichen und sozialen Lage des Arbeitnehmers zu erfolgen. Ein allgemeiner weiter „Sozialvergleich" mit anderen Arbeitnehmern ist nicht vorzunehmen. (T7)
- RS0051806">8 ObA 59/10z
Auch; nur T5
- RS0051806">9 ObA 87/10z
Vgl auch
- RS0051806">9 ObA 133/14w
Entscheidungstext OGH 29.01.2015 9 ObA 133/14w
- RS0051806">8 ObA 46/15w
Entscheidungstext OGH 30.07.2015 8 ObA 46/15w
Auch
- RS0051806">9 ObA 116/15x
Entscheidungstext OGH 26.11.2015 9 ObA 116/15x
Auch
- RS0051806">8 ObA 29/16x
Entscheidungstext OGH 27.04.2016 8 ObA 29/16x
Auch; Beisatz: Die Beurteilung kann letztlich nur anhand der Umstände des Einzelfalls vorgenommen werden. (T8)
- RS0051806">8 ObA 44/16b
Entscheidungstext OGH 27.09.2016 8 ObA 44/16b
Auch; Beis wie T8
- RS0051806">9 ObA 129/16k
Entscheidungstext OGH 29.11.2016 9 ObA 129/16k
Auch; Beisatz: In die Untersuchung ist nicht nur die Möglichkeit der Erlangung eines neuen, einigermaßen gleichwertigen Arbeitsplatzes, sondern vielmehr die gesamte wirtschaftliche und soziale Lage des Arbeitnehmers und seiner Familienangehörigen einzubeziehen. (T9)
- RS0051806">9 ObA 13/16a
Entscheidungstext OGH 26.01.2017 9 ObA 13/16a
Auch; Beis ähnlich wie T9
- RS0051806">8 ObA 28/17a
Entscheidungstext OGH 30.05.2017 8 ObA 28/17a
Auch; Beis wie T8
- RS0051806">9 ObA 63/18g
nur T5; Beis wie T8
- RS0051806">8 ObA 50/18p
- RS0051806">9 ObA 43/19t
Vgl auch
- RS0051806">8 ObA 39/19x
Auch; Beis wie T8; Beis wie T9
- RS0051806">8 ObA 46/22f
Vgl; Beisatz: Hier: Keine wesentliche Beeinträchtigung bei einer Arbeitsplatzsuchdauer von fünf bis sieben Monaten und einer voraussichtlichen Nettoeinkommenseinbuße von etwa 15 %. (T10)
- RS0051806">8 ObA 71/22g
Vgl; Beisatz: Hier: Eine wesentliche Beeinträchtigung der Interessen des Arbeitnehmers kann sich auch daraus ergeben, dass er eine deutlich über die Normalarbeitszeit hinausgehende Arbeitsbelastung in Kauf nehmen muss, um die Befriedigung seiner Lebensbedürfnisse weiter zu gewährleisten. (T11)
- RS0051806">8 ObA 81/23d
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 11.01.2024 8 ObA 81/23d
nur T4: Hier: Unter Berücksichtigung der festgestellten sozialen und familiären Lage keine wesentliche Beeinträchtigung bei Prognose, längstens innerhalb von 8 Monaten ab dem Beendigungszeitpunkt ein den erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechendes Dienstverhältnis erlangen zu können, wenn auch mit einer Gehaltseinbuße von brutto bis zu 35 % (netto ca 30 %; Familieneinkommen ca 20 %). (T12)
- RS0051806">8 ObA 38/24g
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.09.2024 8 ObA 38/24g
Beisatz: Hier: Beurteilung der Sozialwidrigkeit der Kündigung eines 59 Jahre alten, für zwei Kinder sorgepflichtigen Arbeitnehmer mit der Prognose, bei intensiver persönlicher Arbeitsplatzsuche innerhalb von zehn bis zwölf Monaten ab Wirksamwerden der Kündigung ein dem zuletzt innegehabten annähernd vergleichbares Dienstverhältnis ohne Gehaltseinbußen zu finden, insbesondere auch unter Berücksichtigung des höheren Einkommens seiner Ehegattin (T13)
- RS0051806">8 ObA 27/25s
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 30.09.2025 8 ObA 27/25s
vgl; Beisatz wie T7: Hier: Anfechtung einer Entlassung nach
§ 106 ArbVG (T14)