RS OGH 2025/9/30 9ObA120/91; 9ObA297/93; 8ObA236/94; 9ObA108/98t; 9ObA233/98z; 8ObA342/99y; 9ObA30/0

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.06.1991
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Norm

ArbVG §105 Abs3 Z2
ArbVG §106
  1. ArbVG § 105 heute
  2. ArbVG § 105 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2022
  3. ArbVG § 105 gültig von 30.03.2017 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2017
  4. ArbVG § 105 gültig von 01.01.2011 bis 29.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2010
  5. ArbVG § 105 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. ArbVG § 105 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  7. ArbVG § 105 gültig von 01.10.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 601/1996
  8. ArbVG § 105 gültig von 22.09.1996 bis 30.09.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 601/1996
  9. ArbVG § 105 gültig von 01.01.1995 bis 21.09.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
  10. ArbVG § 105 gültig von 01.08.1993 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. ArbVG § 106 heute
  2. ArbVG § 106 gültig ab 01.08.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1990

Rechtssatz

Bei der Prüfung, ob durch die Kündigung wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt werden, ist nicht nur auf die Möglichkeit der Erlangung eines neuen einigermaßen gleichwertigen Arbeitsplatzes und in diesem Zusammenhang auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Alter des Arbeitnehmers, den Verlust allfälliger dienstzeitabhängiger Ansprüche sowie der mir dem Arbeitsverhältnis verbundenen Vorteile abzustellen, sondern es sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers und seiner Familienangehörigen einzubeziehen.

Entscheidungstexte

  • RS0051806">9 ObA 120/91
    Entscheidungstext OGH 19.06.1991 9 ObA 120/91
    Veröff: ZAS 1992,19 S 158
  • RS0051806">9 ObA 297/93
    Entscheidungstext OGH 26.01.1994 9 ObA 297/93
    Auch
  • RS0051806">8 ObA 236/94
    Entscheidungstext OGH 31.08.1994 8 ObA 236/94
    Auch
  • RS0051806">9 ObA 108/98t
    Entscheidungstext OGH 10.06.1998 9 ObA 108/98t
    Vgl auch; Beisatz: Wenngleich auch jüngere Arbeitnehmer Kündigungsschutz genießen, sind ältere Arbeitnehmer kraft ausdrücklicher Anordnung des Gesetzgebers besonders geschützt und ist der bei ihnen gemäß § 105 Abs 3 vorletzter Absatz ArbVG bei der Prüfung der sozialen Rechtfertigung anzulegende besonders strenge Maßstab nicht in gleicher Weise bei einer zum Zeitpunkt der Kündigung viel jüngeren (hier: 26-jährigen) Gekündigten, die in 6-8 Monaten einen fast gleichwertigen Arbeitsplatz erwarten kann, anzuwenden. (T1)
  • RS0051806">9 ObA 233/98z
    Entscheidungstext OGH 07.10.1998 9 ObA 233/98z
    Vgl auch; nur: Bei der Prüfung, ob durch die Kündigung wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt werden, ist auf die Möglichkeit der Erlangung eines neuen einigermaßen gleichwertigen Arbeitsplatzes abzustellen. (T2)
    Beisatz: Eine Prognose über das weitere Schicksal des Arbeitnehmers zu erstellen und zu klären, unter welchen Bedingungen der Kläger nach seinen Qualifikationen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in der Lage ist, einen anderen Arbeitsplatz zu finden, welches Entgelt er erzielen kann und ob beziehungsweise in welchem Umfang er mit Arbeitslosigkeit zu rechnen hat. (T3)
  • RS0051806">8 ObA 342/99y
    Entscheidungstext OGH 27.01.2000 8 ObA 342/99y
    Vgl auch
  • RS0051806">9 ObA 30/00b
    Entscheidungstext OGH 05.04.2000 9 ObA 30/00b
    Vgl auch; Beis wie T3
  • RS0051806">9 ObA 174/01f
    Entscheidungstext OGH 19.12.2001 9 ObA 174/01f
    nur: Bei der Prüfung, ob durch die Kündigung wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt werden, ist nicht nur auf die Möglichkeit der Erlangung eines neuen einigermaßen gleichwertigen Arbeitsplatzes abzustellen, sondern es sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers einzubeziehen. (T4)
  • RS0051806">8 ObA 177/02s
    Entscheidungstext OGH 29.08.2002 8 ObA 177/02s
    nur: Bei der Prüfung, ob durch die Kündigung wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt werden, ist nicht nur auf die Möglichkeit der Erlangung eines neuen einigermaßen gleichwertigen Arbeitsplatzes abzustellen, sondern es sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers und seiner Familienangehörigen einzubeziehen. (T5)
  • RS0051806">8 ObA 25/02p
    Entscheidungstext OGH 19.09.2002 8 ObA 25/02p
    nur T4; Beis wie T3
  • RS0051806">9 ObA 153/05y
    Entscheidungstext OGH 16.12.2005 9 ObA 153/05y
    Auch; Beisatz: Es kommt darauf an, alle sozialen Aspekte zueinander in Beziehung zu setzen und die jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu gewichten, um nicht allenfalls auf diesem Weg Frauen bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu diskriminieren. (T6)
  • RS0051806">9 ObA 58/06d
    Entscheidungstext OGH 11.08.2006 9 ObA 58/06d
    nur T4; nur T5; Beis wie T6
  • RS0051806">8 ObA 62/08p
    Entscheidungstext OGH 14.10.2008 8 ObA 62/08p
    Auch; Beisatz: Die Beurteilung, ob eine wesentliche Interessenbeeinträchtigung des Arbeitnehmers vorliegt, hat nach der konkreten wirtschaftlichen und sozialen Lage des Arbeitnehmers zu erfolgen. Ein allgemeiner weiter „Sozialvergleich" mit anderen Arbeitnehmern ist nicht vorzunehmen. (T7)
  • RS0051806">8 ObA 59/10z
    Entscheidungstext OGH 04.11.2010 8 ObA 59/10z
    Auch; nur T5
  • RS0051806">9 ObA 87/10z
    Entscheidungstext OGH 27.04.2011 9 ObA 87/10z
    Vgl auch
  • RS0051806">9 ObA 133/14w
    Entscheidungstext OGH 29.01.2015 9 ObA 133/14w
  • RS0051806">8 ObA 46/15w
    Entscheidungstext OGH 30.07.2015 8 ObA 46/15w
    Auch
  • RS0051806">9 ObA 116/15x
    Entscheidungstext OGH 26.11.2015 9 ObA 116/15x
    Auch
  • RS0051806">8 ObA 29/16x
    Entscheidungstext OGH 27.04.2016 8 ObA 29/16x
    Auch; Beisatz: Die Beurteilung kann letztlich nur anhand der Umstände des Einzelfalls vorgenommen werden. (T8)
  • RS0051806">8 ObA 44/16b
    Entscheidungstext OGH 27.09.2016 8 ObA 44/16b
    Auch; Beis wie T8
  • RS0051806">9 ObA 129/16k
    Entscheidungstext OGH 29.11.2016 9 ObA 129/16k
    Auch; Beisatz: In die Untersuchung ist nicht nur die Möglichkeit der Erlangung eines neuen, einigermaßen gleichwertigen Arbeitsplatzes, sondern vielmehr die gesamte wirtschaftliche und soziale Lage des Arbeitnehmers und seiner Familienangehörigen einzubeziehen. (T9)
  • RS0051806">9 ObA 13/16a
    Entscheidungstext OGH 26.01.2017 9 ObA 13/16a
    Auch; Beis ähnlich wie T9
  • RS0051806">8 ObA 28/17a
    Entscheidungstext OGH 30.05.2017 8 ObA 28/17a
    Auch; Beis wie T8
  • RS0051806">9 ObA 63/18g
    Entscheidungstext OGH 24.07.2018 9 ObA 63/18g
    nur T5; Beis wie T8
  • RS0051806">8 ObA 50/18p
    Entscheidungstext OGH 28.08.2018 8 ObA 50/18p
  • RS0051806">9 ObA 43/19t
    Entscheidungstext OGH 15.05.2019 9 ObA 43/19t
    Vgl auch
  • RS0051806">8 ObA 39/19x
    Entscheidungstext OGH 29.08.2019 8 ObA 39/19x
    Auch; Beis wie T8; Beis wie T9
  • RS0051806">8 ObA 46/22f
    Entscheidungstext OGH 30.08.2022 8 ObA 46/22f
    Vgl; Beisatz: Hier: Keine wesentliche Beeinträchtigung bei einer Arbeitsplatzsuchdauer von fünf bis sieben Monaten und einer voraussichtlichen Nettoeinkommenseinbuße von etwa 15 %. (T10)
  • RS0051806">8 ObA 71/22g
    Entscheidungstext OGH 16.12.2022 8 ObA 71/22g
    Vgl; Beisatz: Hier: Eine wesentliche Beeinträchtigung der Interessen des Arbeitnehmers kann sich auch daraus ergeben, dass er eine deutlich über die Normalarbeitszeit hinausgehende Arbeitsbelastung in Kauf nehmen muss, um die Befriedigung seiner Lebensbedürfnisse weiter zu gewährleisten. (T11)
  • RS0051806">8 ObA 81/23d
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 11.01.2024 8 ObA 81/23d
    nur T4: Hier: Unter Berücksichtigung der festgestellten sozialen und familiären Lage keine wesentliche Beeinträchtigung bei Prognose, längstens innerhalb von 8 Monaten ab dem Beendigungszeitpunkt ein den erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechendes Dienstverhältnis erlangen zu können, wenn auch mit einer Gehaltseinbuße von brutto bis zu 35 % (netto ca 30 %; Familieneinkommen ca 20 %). (T12)
  • RS0051806">8 ObA 38/24g
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.09.2024 8 ObA 38/24g
    Beisatz: Hier: Beurteilung der Sozialwidrigkeit der Kündigung eines 59 Jahre alten, für zwei Kinder sorgepflichtigen Arbeitnehmer mit der Prognose, bei intensiver persönlicher Arbeitsplatzsuche innerhalb von zehn bis zwölf Monaten ab Wirksamwerden der Kündigung ein dem zuletzt innegehabten annähernd vergleichbares Dienstverhältnis ohne Gehaltseinbußen zu finden, insbesondere auch unter Berücksichtigung des höheren Einkommens seiner Ehegattin (T13)
  • RS0051806">8 ObA 27/25s
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 30.09.2025 8 ObA 27/25s
    vgl; Beisatz wie T7: Hier: Anfechtung einer Entlassung nach § 106 ArbVG (T14)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0051806

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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