RS OGH 1991/6/19 3Ob546/91

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Veröffentlicht am 19.06.1991
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Norm

ABGB §745 Abs2

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28. Febrauar 1991, G 73/90-10, über Antrag des Obersten Gerichtshofes ( 3 Ob 605/89 ) zu Recht erkannt, daß in § 754 Abs 2 ABGB idF des Bundesgesetzes über die Neuordnung der Rechtsstellung des außerehelichen Kindes, BGBl. Nr. 342/1970, der letzte Halbsatz: "in diesem Falle genügt es, daß die Klage auf Feststellung spätestens zum Ablauf eines Jahres nach dem Tod des Vaters erhoben worden ist" verfassungswidirg war.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0012817

Dokumentnummer

JJR_19910619_OGH0002_0030OB00546_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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