Norm
ZPO §528 Abs1 KRechtssatz
Ist der Revisionsrekurs schon gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO unzulässig, kommt es darauf, ob die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinn des vorangehenden Abs 1 abhängt, nicht an.Ist der Revisionsrekurs schon gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO unzulässig, kommt es darauf, ob die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinn des vorangehenden Absatz eins, abhängt, nicht an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0044521Dokumentnummer
JJR_19910619_OGH0002_0030OB00020_9100000_001