TE OGH 1995/10/11 3Ob83/95

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Veröffentlicht am 11.10.1995
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Zechner und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Johann F*****, ***** ***** vertreten durch Dr.Siegfried Rack, Rechtsanwalt in Völkermarkt, wider die verpflichtete Partei Dr.Franz Kraus, Rechtsanwalt, Völkermarkt, Hans-Wiegele-Straße 3, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Heinz Peter P*****,***** ***** wegen S 21.810,56 sA, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 27.Juni 1995, GZ 4 R 282-286/95-30, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Völkermarkt vom 2.Mai 1995, GZ 3 E 397/94p-26, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht stellte die Zwangsverwaltung, die der betreibenden Partei zur Hereinbringung der Forderung von S 21.810,56 sA bewilligt wurde, gemäß § 129 Abs 2 EO ein, verwies die betreibende Partei mit ihrem Antrag auf Enthebung des bestellten Zwangsverwalters und Bestellung eines neuen Zwangsverwalters auf diese Einstellung und bestimmte die Kosten der betreibenden Partei für eine Äußerung mit S 1.355,52 als weitere Exekutionskosten.Das Erstgericht stellte die Zwangsverwaltung, die der betreibenden Partei zur Hereinbringung der Forderung von S 21.810,56 sA bewilligt wurde, gemäß Paragraph 129, Absatz 2, EO ein, verwies die betreibende Partei mit ihrem Antrag auf Enthebung des bestellten Zwangsverwalters und Bestellung eines neuen Zwangsverwalters auf diese Einstellung und bestimmte die Kosten der betreibenden Partei für eine Äußerung mit S 1.355,52 als weitere Exekutionskosten.

Das Rekursgericht bestätigte infolge des Rekurses, den die betreibende Partei gegen die Einstellung der Zwangsversteigerung und die Verweisung ihres Enthebungsantrags auf den Einstellungsbeschluß erhob, diesen Teil der Entscheidung des Erstgerichtes zur Gänze und änderte infolge Rekurses des Masseverwalters den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß es das Kostenbegehren der betreibenden Partei abwies.

Rechtliche Beurteilung

Der von der betreibenden Partei gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 1 und 2 ZPO unzulässig, soweit er sich gegen den bestätigenden Teil der Entscheidung des Rekursgerichtes richtet, und gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 3 ZPO, soweit damit die Entscheidung des Rekursgerichtes über das Kostenbegehren der betreibenden Partei bekämpft wird. Ist der Revisionsrekurs nach diesen Bestimmungen jedenfalls unzulässig, kommt es nicht darauf an, ob den im Revisionsrekurs angeführten Rechtsfragen erhebliche Bedeutung im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO zukommt (JUS Z 1393/1201 ua).Der von der betreibenden Partei gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins und 2 ZPO unzulässig, soweit er sich gegen den bestätigenden Teil der Entscheidung des Rekursgerichtes richtet, und gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO, soweit damit die Entscheidung des Rekursgerichtes über das Kostenbegehren der betreibenden Partei bekämpft wird. Ist der Revisionsrekurs nach diesen Bestimmungen jedenfalls unzulässig, kommt es nicht darauf an, ob den im Revisionsrekurs angeführten Rechtsfragen erhebliche Bedeutung im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zukommt (JUS Ziffer 1393 /, 1201, ua).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0030OB00083.95.1011.000

Dokumentnummer

JJT_19951011_OGH0002_0030OB00083_9500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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