RS OGH 1991/6/20 12Os64/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.1991
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Norm

StGB §127 A
StGB §134 Abs1

Rechtssatz

War das Tatobjekt im Tatzeitpunkt tatsächlich eine weggeworfene (derelinquierte) und demnach herrenlose Sache oder hat der Täter es für eine solche gehalten, kommt weder Diebstahl noch Unterschlagung in Betracht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0093582

Dokumentnummer

JJR_19910620_OGH0002_0120OS00064_9100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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