RS OGH 1991/9/11 12Os65/91, 13Os74/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.1991
beobachten
merken

Norm

StPO §285a Z1
StPO §285b Abs1
  1. StPO § 285b heute
  2. StPO § 285b gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  3. StPO § 285b gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Bereits die angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde ist sogleich zurückzuweisen, wenn der Anmeldung ein (wie hier infolge der Anwesenheit des Verteidigers bei der Vezichtserklärung) wirksamer Rechtsmittelverzicht vorausging, ohne das es zuvor der Urteilszustellung und einer allfälligen Ausführung des Rechtsmittels bedürfte (Mayerhofer-Rieder 3.Auflage, ENr 1 zu § 285 b StPO).Bereits die angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde ist sogleich zurückzuweisen, wenn der Anmeldung ein (wie hier infolge der Anwesenheit des Verteidigers bei der Vezichtserklärung) wirksamer Rechtsmittelverzicht vorausging, ohne das es zuvor der Urteilszustellung und einer allfälligen Ausführung des Rechtsmittels bedürfte (Mayerhofer-Rieder 3.Auflage, ENr 1 zu Paragraph 285, b StPO).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0100055

Dokumentnummer

JJR_19910620_OGH0002_0120OS00065_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten