TE OGH 1991/6/20 12Os65/91

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Veröffentlicht am 20.06.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20.Juni 1991 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Felzmann, Hon.Prof. Dr. Brustbauer, Dr. Massauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Glatz als Schriftführerin in der Strafsache gegen Helmut G***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 1, 129 Z 1 und 130 letzter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 16. April 1991, GZ 4 c Vr 6868/89-325, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Gründe:

Der ***** 1956 geborene Helmut G***** wurde mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 4.April 1991, GZ 4 c Vr 6868/89-319, wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 2, 129 Z 1 und 130 letzter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Im Anschluß an die Urteilsverkündung erklärte der Angeklagte in Anwesenheit seines Verteidigers (ebenso wie der Staatsanwalt) Rechtsmittelverzicht. Dessenungeachtet meldete der Verurteilte in der Folge sowohl persönlich als auch durch seinen Verteidiger die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung im wesentlichen mit der Begründung an, die Verzichtserklärung sei unter dem Eindruck der Urteilsverkündung in verwirrtem Zustand abgegeben worden. Das Erstgericht wies darauf hin, die angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285 a Z 1 StPO als infolge vorausgegangenen (nach Beratung mit dem Verteidiger erklärten) Verzichtes unzulässig zurück.

Der dagegen erhobenen Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Dem Beschwerdestandpunkt zuwider ist nämlich bereits die angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde sogleich zurückzuweisen, wenn der Anmeldung ein (wie hier infolge der Anwesenheit des Verteidigers bei der Verzichtserklärung) wirksamer Rechtsmittelverzicht vorausging, ohne daß es zuvor der Urteilszustellung und einer allfälligen Ausführung des Rechtsmittels bedürfte (Mayerhofer-Rieder3, ENr 1 zu § 285 b StPO). Die in der Beschwerde vertretene gegenteilige Auffassung findet im Gesetz keine Deckung.

Der vom Beschwerdeführer relevierten seelischen Belastung im Zusammenhang mit der Urteilsverkündung trägt die Bestimmung des § 268 Abs. 2 StPO insofern gezielt Rechnung, als sie (ausschließlich) für ohne Beisein eines Verteidigers abgegebene Verzichtserklärungen die befristete Möglichkeit eines Widerrufs zuläßt. Da diese Widerrufsvoraussetzung im konkreten Fall nicht zutrifft, entspricht die bekämpfte Zurückweisung der angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde dem Gesetz.

Anmerkung

E26120

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0120OS00065.91.0620.000

Dokumentnummer

JJT_19910620_OGH0002_0120OS00065_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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