Norm
StGB §127 ERechtssatz
Für die Abgrenzung des Tatbildes des Diebstahls von jenem der sogenannten Fundunterschlagung nach § 134 Abs 1 erster Fall StGB ist entscheidend, ob das Tatobjekt im Tatzeitpunkt im Gewahrsam einer anderen Person oder aber in niemandes Gewahrsam stand.Für die Abgrenzung des Tatbildes des Diebstahls von jenem der sogenannten Fundunterschlagung nach Paragraph 134, Absatz eins, erster Fall StGB ist entscheidend, ob das Tatobjekt im Tatzeitpunkt im Gewahrsam einer anderen Person oder aber in niemandes Gewahrsam stand.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0093601Dokumentnummer
JJR_19910620_OGH0002_0120OS00064_9100000_003