Rechtssatz
Der Rückforderungsanspruch nach § 1435 ABGB setzt ein Verschulden des Leistungsempfängers am Fehlschlagen der Leistung nicht voraus.Der Rückforderungsanspruch nach Paragraph 1435, ABGB setzt ein Verschulden des Leistungsempfängers am Fehlschlagen der Leistung nicht voraus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0033997Im RIS seit
26.06.1991Zuletzt aktualisiert am
14.11.2025