RS OGH 2025/9/29 1Ob557/91; 6Ob116/03g; 6Ob29/06t; 4Ob42/25t

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Veröffentlicht am 26.06.1991
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Rechtssatz

Der Rückforderungsanspruch nach § 1435 ABGB setzt ein Verschulden des Leistungsempfängers am Fehlschlagen der Leistung nicht voraus.Der Rückforderungsanspruch nach Paragraph 1435, ABGB setzt ein Verschulden des Leistungsempfängers am Fehlschlagen der Leistung nicht voraus.

Entscheidungstexte

  • RS0033997">1 Ob 557/91
    Entscheidungstext OGH 26.06.1991 1 Ob 557/91
    Veröff: EvBl 1991/169 S 738
  • RS0033997">6 Ob 116/03g
    Entscheidungstext OGH 10.07.2003 6 Ob 116/03g
  • RS0033997">6 Ob 29/06t
    Entscheidungstext OGH 09.03.2006 6 Ob 29/06t
    Vgl auch; Beisatz: Die Beweislast für eine verschuldensbedingte Anspruchsbegrenzung - und damit für das Verschulden des Anspruchswerbers- trifft damit dessen Gegner, im vorliegenden Fall also die Beklagte. Auch dafür, dass der Eintritt des Geschäftszweckes wider Treu und Glauben durch die Klägerin vereitelt wurde, ist als rechtsvernichtende Tatsache die Beklagte beweispflichtig. (T1)
  • RS0033997">4 Ob 42/25t
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 29.09.2025 4 Ob 42/25t
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0033997

Im RIS seit

26.06.1991

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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