Norm
GBG §94 Abs1 Z2 CRechtssatz
Ein im Sinne des § 94 Abs 1 Z 2 GBG "gegründetes Bedenken" gegen die Verfügungsfähigkeit des Liegenschaftseigentümers kann sowohl durch amtliches als auch durch privates Wissen des Grundbuchsrichters ausgelöst werden, sofern die Überprüfung des Eintragungshindernisses objektiv möglich ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0060632Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.10.2019