RS OGH 1991/7/9 4Ob45/91, 1Ob342/97v, 2Ob275/98z, 8Ob295/99m, 6Ob104/03t, 8ObA45/08p, 9ObA59/09f

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Veröffentlicht am 09.07.1991
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Norm

ABGB §936 IV
HVG §21 ff
HVertrG 1993 §22

Rechtssatz

Eine außerordentliche Aufkündigung eines Vertragshändlervertrages - auch in analoger Anwendung der § 21 ff HVG - setzt durchaus nicht immer ein Verschulden des anderen Vertragsteiles voraus; ebensowenig ist entscheidend, ob ein solcher wichtiger Grund in der Person eines der beiden Vertragsteile liegt oder von ihr (nur) zu vertreten ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0029330

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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