RS OGH 1991/7/23 14Os53/91, 11Os129/91, 12Os32/94, 15Os122/97 (15Os123/97), 15Os82/98, 14Os164/98, 1

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Veröffentlicht am 23.07.1991
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Norm

StGB §201 Abs1

Rechtssatz

Der Begriff der "schweren Gewalt" im Sinn des § 201 Abs 1 StGB umschreibt nicht nur solche brutalen und/oder rücksichtslosen Aggressionshandlungen, die zufolge der damit verbundenen Lebensgefahr, der Verwendung besonders gefährlicher Waffen oder ihrer Zielrichtung gegen besonders gefährdete oder empfindliche Körperregionen schon für sich allein einen höheren Grad der Intensität oder Gefährlichkeit erreichen. Er erfaßt darüber hinaus auch die Anwendung überlegener physischer Kraft, deren Intensität oder Gefährlichkeit zwar nicht den aufgezählten Kriterien entspricht, aber doch so nachhaltig ist, daß sie durch eine längere Dauer eine der an sich schweren Gewalt gleichzusetzende Wirkung herbeizuführen geeignet ist (vgl 14 Os 26/90).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0095100

Dokumentnummer

JJR_19910723_OGH0002_0140OS00053_9100000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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