RS OGH 1991/7/25 7Ob571/91

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Veröffentlicht am 25.07.1991
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Norm

UbG §22 Abs3

Rechtssatz

Eine nicht rechtzeitige Übermittlung des Gutachtens kann nur dann einen Verfahrensmangel begründen, wenn dadurch eine erschöpfende und gründliche Beurteilung der Außerstreitsache verhindert wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0075967

Dokumentnummer

JJR_19910725_OGH0002_0070OB00571_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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