Norm
ABGB §177 Abs3 DRechtssatz
Eine Auslegung dahin, daß auch im Falle des Nichtbestehens einer dauernden häuslichen Gemeinschaft zwischen den geschiedenen Ehegatten die Zuteilung der Obsorge an beide Elternteile gemeinsam erfolgen könnte, verbietet sich aus dem Gesetzeswortlaut selbst.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0049009Dokumentnummer
JJR_19910827_OGH0002_0050OB00536_9100000_001