TE OGH 2000/9/5 10Ob253/00d

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Veröffentlicht am 05.09.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr, Dr. Steinbauer, Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Philipp L*****, geboren am 23. Mai 1994, über den Antrag der Eltern Birgit F*****, und Wolfgang L*****, die Obsorge über das Kind beiden Elternteilen zu übertragen, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Eltern gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 28. Juni 2000, GZ 55 R 81/00h-11, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Entscheidung des Rekursgerichtes steht mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs und dem eindeutigen Wortlaut des § 177 ABGB iVm § 167 ABGB in Einklang (SZ 64/108; JBl 1992, 694, 699; JBl 1994, 114; 3 Ob 504/94; 4 Ob 2148/96b; zuletzt 1 Ob 316/99y).Die Entscheidung des Rekursgerichtes steht mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs und dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 177, ABGB in Verbindung mit Paragraph 167, ABGB in Einklang (SZ 64/108; JBl 1992, 694, 699; JBl 1994, 114; 3 Ob 504/94; 4 Ob 2148/96b; zuletzt 1 Ob 316/99y).

Es bleibt verantwortungsvollen Eltern unbenommen, trotz Zuweisung des Sorgerechts bloß an den Vater oder die Mutter in der faktischen Ausübung dieses Rechts einvernehmlich vorzugehen (VfSlg 12103/1989; 1 Ob 316/99v; 4Ob2148/96b&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True" target="_blank">4 Ob 2148/96b).

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E59134 10A02530

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0100OB00253.00D.0905.000

Dokumentnummer

JJT_20000905_OGH0002_0100OB00253_00D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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