Norm
MRG §30 Abs2 Z13Rechtssatz
Der im Mietvertrag angegebenen Umstand muss bestimmt bezeichnet, für den Vermieter objektiv bedeutsam und den sonst in § 30 Abs 2 MRG angeführten Gründen zwar nicht gleich, aber doch nahekommen (SZ 61/52).Der im Mietvertrag angegebenen Umstand muss bestimmt bezeichnet, für den Vermieter objektiv bedeutsam und den sonst in Paragraph 30, Absatz 2, MRG angeführten Gründen zwar nicht gleich, aber doch nahekommen (SZ 61/52).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0070752Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.06.2025