RS OGH 1991/8/28 9Ob710/91

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Veröffentlicht am 28.08.1991
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Norm

ABGB §326 A
ABGB §329
ABGB §686
ABGB §824

Rechtssatz

Der Vermächtnisschuldner, der schuldlos nichts von dem Vermächtnis weiß, ist analog §§ 824, 326 ff ABGB geschützt; ist bloß die Gültigkeit eines inhaltlich bekannten Vermächtnisses strittig, ist Redlichkeit grundsätzlich nicht anzunehmen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0010170

Dokumentnummer

JJR_19910828_OGH0002_0090OB00710_9100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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