RS OGH 1991/8/28 9Ob710/91, 6Ob244/99x, 6Ob317/01p, 1Ob28/03d, 9Ob124/04g, 6Ob129/05x, 6Ob206/11d, 2

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Veröffentlicht am 28.08.1991
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Norm

ABGB §566

Rechtssatz

Nicht jede geistige Erkrankung schließt die Testierfähigkeit aus, ebensowenig eine bloße Abnahme der geistigen Kräfte; Vollbesitz der geistigen Kräfte und volle Kenntnis der Tragweite der Anordnung sind nicht erforderlich.

Entscheidungstexte

  • 9 Ob 710/91
    Entscheidungstext OGH 28.08.1991 9 Ob 710/91
    Veröff: SZ 64/111 = NZ 1992,294
  • 6 Ob 244/99x
    Entscheidungstext OGH 25.11.1999 6 Ob 244/99x
    Vgl auch; Veröff: SZ 72/197
  • 6 Ob 317/01p
    Entscheidungstext OGH 31.01.2002 6 Ob 317/01p
  • 1 Ob 28/03d
    Entscheidungstext OGH 14.10.2003 1 Ob 28/03d
  • 9 Ob 124/04g
    Entscheidungstext OGH 17.11.2004 9 Ob 124/04g
  • 6 Ob 129/05x
    Entscheidungstext OGH 14.07.2005 6 Ob 129/05x
    Auch; Beisatz: Hier: Zu § 569 ABGB idF vor dem KindRÄG 2001. Umfang der Prüfpflicht des Notars. (T1); Beisatz: An die Testierfähigkeit legt die Rechtsprechung weniger strenge Maßstäbe an als an die Geschäftsfähigkeit. Richtschnur für die Bejahung der Testierfähigkeit sind die kognitiven Fähigkeiten eines 14-Jährigen. Nicht jede geistige Erkrankung oder bloße Abnahme der geistigen Kräfte schließt die Testierfähigkeit aus. Es darf nur nicht die Freiheit der Willensbildung aufgehoben sein, insbesondere etwa infolge von Wahnvorstellungen. Jedenfalls muss immer das Bewusstsein vorliegen, ein Testament zu errichten. (T2)
  • 6 Ob 206/11d
    Entscheidungstext OGH 13.10.2011 6 Ob 206/11d
    Vgl
  • 2 Ob 162/16m
    Entscheidungstext OGH 27.07.2017 2 Ob 162/16m
    Veröff: SZ 2017/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0012428

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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