RS OGH 1991/8/28 9ObA131/91

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Veröffentlicht am 28.08.1991
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Norm

GenVG §13

Rechtssatz

Bei der Verschmelzung zweier Genossenschaften im Wege der Neubildung tritt in Gesamtrechtsnachfolge ein neues Rechtssubjekt an die Stelle der ohne Liquidation erloschenen alten Genossenschaften. Dieses haftet daher auch für (hier: arbeitsvertragliche) vertragliche Verbindlichkeiten einer verschmolzenen Genossenschaft. (§ 48 ASGG).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0059302

Dokumentnummer

JJR_19910828_OGH0002_009OBA00131_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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