Norm
StPO §271 Abs5Rechtssatz
Wurde vom Beschwerdeführer anläßlich seiner Antragstellung nicht dargetan, welche Zweckmäßigkeitserwägungen für die Unterstützung der Protokollführung durch die Verwendung eines Tonaufnahmegerätes im Sinn des § 271 Abs 5 StPO sprechen, konnte so schon deshalb das Schöffengericht seinen Antrag abweisen, ohne dadurch Verteidigungsrechte zu beeinträchtigen.Wurde vom Beschwerdeführer anläßlich seiner Antragstellung nicht dargetan, welche Zweckmäßigkeitserwägungen für die Unterstützung der Protokollführung durch die Verwendung eines Tonaufnahmegerätes im Sinn des Paragraph 271, Absatz 5, StPO sprechen, konnte so schon deshalb das Schöffengericht seinen Antrag abweisen, ohne dadurch Verteidigungsrechte zu beeinträchtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0099081Dokumentnummer
JJR_19910829_OGH0002_0150OS00005_9100006_002