RS OGH 1991/8/29 15Os5/91-6

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Veröffentlicht am 29.08.1991
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Norm

StPO §271 Abs5

Rechtssatz

Wurde vom Beschwerdeführer anläßlich seiner Antragstellung nicht dargetan, welche Zweckmäßigkeitserwägungen für die Unterstützung der Protokollführung durch die Verwendung eines Tonaufnahmegerätes im Sinn des § 271 Abs 5 StPO sprechen, konnte so schon deshalb das Schöffengericht seinen Antrag abweisen, ohne dadurch Verteidigungsrechte zu beeinträchtigen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0099081

Dokumentnummer

JJR_19910829_OGH0002_0150OS00005_9100006_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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