RS OGH 1991/8/29 15Os5/91

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Veröffentlicht am 29.08.1991
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Norm

StPO §270 Abs1

Rechtssatz

Der Umstand, daß der Vorsitzende des Schöffengerichtes zur Abfassung der schriftlichen Urteilsausfertigung länger als die dem Verteidiger zustehende - hier gemäß § 285 Abs 3 StPO vierwöchige - Rechtsmittelfrist benötigte, beeinträchtigt nicht das Prinzip der "Waffengleichheit", denn dieses bezieht sich allein auf das Verhältnis der prozessualen Rechte des Anklägers im Verhältnis zu jenen des Angeklagten; dem Ankläger steht dieselbe Rechtsmittelfrist zur Verfügung wie dem Angeklagten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0098523

Dokumentnummer

JJR_19910829_OGH0002_0150OS00005_9100000_010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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