RS OGH 2015/11/25 15Os5/91, 13Os143/14z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.08.1991
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Norm

StPO §151
  1. StPO § 151 heute
  2. StPO § 151 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  3. StPO § 151 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  4. StPO § 151 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  5. StPO § 151 gültig von 01.01.1998 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  6. StPO § 151 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1997

Rechtssatz

Das Erfordernis der Entbindung eines Staatsbeamten von der Verschwiegenheitspflicht setzt einen "Vorgesetzten" voraus, den ein Bundesminister als oberstes Organ der Verwaltungsgeschäfte des Bundes (Art 69 Abs 1 B-VG) begrifflich nicht hat; ihm ist es daher rechtlich gar nicht möglich, eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht durch einen Vorgesetzten zu erwirken, es liegt vielmehr in seinem eigenen, von pflichtgemäßen Erwägungen getragenen Ermessen, sich auf das Amtsgeheimnis zu berufen oder nicht (vgl zu § 117 Abs 2 StGB: SSt 51/57 = EvBl 1981/135). diese Erwägungen gelten auch für einen Bundesminister außer Dienst. Denn für ihn wird nicht etwa ein Amtsnachfolger nachträglich zum "Vorgesetzten".Das Erfordernis der Entbindung eines Staatsbeamten von der Verschwiegenheitspflicht setzt einen "Vorgesetzten" voraus, den ein Bundesminister als oberstes Organ der Verwaltungsgeschäfte des Bundes (Artikel 69, Absatz eins, B-VG) begrifflich nicht hat; ihm ist es daher rechtlich gar nicht möglich, eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht durch einen Vorgesetzten zu erwirken, es liegt vielmehr in seinem eigenen, von pflichtgemäßen Erwägungen getragenen Ermessen, sich auf das Amtsgeheimnis zu berufen oder nicht vergleiche zu Paragraph 117, Absatz 2, StGB: SSt 51/57 = EvBl 1981/135). diese Erwägungen gelten auch für einen Bundesminister außer Dienst. Denn für ihn wird nicht etwa ein Amtsnachfolger nachträglich zum "Vorgesetzten".

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0097791

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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