RS OGH 1991/8/29 15Os5/91

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Veröffentlicht am 29.08.1991
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Norm

StPO §254

Rechtssatz

Der Grundsatz der Unmittelbarkeit steht mit jenem der amtswegigen Wahrheitserforschung (§§ 3, 232 Abs 2, 254 StPO) in keinem einander bedingenden Zusammenhang. Auch durch (bloße) Verlesung von Beweisaufnahmen kommt das Gericht seiner Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitserforschung nach. Erscheint dem Angeklagten dennoch eine unmittelbare Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung nötig, müßte er diese beantragen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0098198

Dokumentnummer

JJR_19910829_OGH0002_0150OS00005_9100000_009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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