RS OGH 1991/8/29 15Os5/91

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Veröffentlicht am 29.08.1991
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Norm

StPO §152
StPO §252

Rechtssatz

Beschuldigtenprotokolle eines gesondert verfolgten Angehörigen eines Angeklagten dürfen verlesen werden, zumal jene Angaben nicht unter den Kautelen einer Zeugenaussage zustande gekommen sind und daher als solche gar nicht geeignet sein können, das Entschlagungsrecht des Angehörigen zu tangieren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0097413

Dokumentnummer

JJR_19910829_OGH0002_0150OS00005_9100000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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