Norm
StPO §153Rechtssatz
Das österreichische Verfahrensrecht kennt keine Beweisregel, derzufolge einem Zeugen, dem die Bestimmung des § 153 StPO vorgehalten wurde, stets die Glaubwürdigkeit zu versagen sei.Das österreichische Verfahrensrecht kennt keine Beweisregel, derzufolge einem Zeugen, dem die Bestimmung des Paragraph 153, StPO vorgehalten wurde, stets die Glaubwürdigkeit zu versagen sei.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0097954Dokumentnummer
JJR_19910829_OGH0002_0150OS00005_9100000_008