RS OGH 1991/9/4 13Os130/90

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Veröffentlicht am 04.09.1991
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Norm

StGB §302 Abs1

Rechtssatz

Zwar gehört zum Tatbestand des § 302 Abs 1 StGB kein Erfolg, dessen kausale Verknüpfung mit der Tat geprüft werden müßte; dennoch genügt nur bei überhaupt möglicher Schädigung der bloße Vorsatz, zu schädigen (JBl 1990,597).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0097022

Dokumentnummer

JJR_19910904_OGH0002_0130OS00130_9000000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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