RS OGH 2024/9/23 7Ob18/91; 7Ob4/94; 7Ob69/00y; 7Ob266/02x; 7Ob57/05s; 7Ob120/05f; 7Ob253/05i; 7Ob250

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Veröffentlicht am 04.09.1991
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Rechtssatz

Ein Umstand, nach welchem der Versicherer ausdrücklich und schriftlich gefragt hat, gilt im Zweifel als erheblich. Für die Übernahme der Gefahr erheblich sind nicht nur Gefahrumstände, die den Eintritt des Versicherungsfalles dem Grunde nach beeinflussen können, sondern auch Umstände, die nur für Art und Umfang der Leistung bedeutsam sind. In der Unfallversicherung ist daher nicht nur die Ausübung eines gefährlichen Berufes anzuzeigen, sondern im Hinblick auf die Leistung eines Taggeldes auch die Tatsache, ob der Versicherungsnehmer den Beruf noch ausübt oder bereits Pensionist ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0080628

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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