RS OGH 1991/9/12 15Os87/91, 11Os52/95, 13Os74/06s

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Veröffentlicht am 12.09.1991
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Norm

StPO §134
StPO §281 Abs1 Z4 A
StPO §345 Abs1 Z5

Rechtssatz

Wie sich aus der Bestimmung des § 134 StPO ganz allgemein ergibt, schreibt das Gesetz eine Beweisaufnahme nur für Fälle vor, in denen auf Grund einer gewissenhaften Würdigung der gegebenen Sachlage ernstlich ein Anlaß hiezu vorliegt, also von einer solchen Beweisaufnahme ein in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht ins Gewicht fallendes Ergebnis zu erwarten ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0097262

Dokumentnummer

JJR_19910912_OGH0002_0150OS00087_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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