Norm
ABGB §871 FRechtssatz
Über die im Wege der Klage oder Einrede geltend zu machende Irrtumsanfechtung ist grundsätzlich im Rechtsweg zu entscheiden (vgl MietSlg 39/4 mwN; vgl auch NRsp 1991/58). Aber auch dann, wenn der Außerstreitrichter im Rahmen einer Mietzinsüberprüfung gemäß § 37 Abs 1 Z 8 MRG die Vorfrage der Irrtumsanfechtung einer (neuen) Mietzinsvereinbarung (im außerstreitigen Verfahren) klären soll, ist zu fordern, daß die Voraussetzungen des § 871 Abs 1 ABGB konkret dargelegt werden.Über die im Wege der Klage oder Einrede geltend zu machende Irrtumsanfechtung ist grundsätzlich im Rechtsweg zu entscheiden vergleiche MietSlg 39/4 mwN; vergleiche auch NRsp 1991/58). Aber auch dann, wenn der Außerstreitrichter im Rahmen einer Mietzinsüberprüfung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG die Vorfrage der Irrtumsanfechtung einer (neuen) Mietzinsvereinbarung (im außerstreitigen Verfahren) klären soll, ist zu fordern, daß die Voraussetzungen des Paragraph 871, Absatz eins, ABGB konkret dargelegt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0016249Dokumentnummer
JJR_19910917_OGH0002_0050OB00090_9100000_001