RS OGH 1991/9/17 10ObS216/91, 10ObS59/92, 10ObS42/94

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Veröffentlicht am 17.09.1991
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Norm

ASVG in der vor dem SRÄG 1988 geltenden Fassung §252 Abs2 Z1

Rechtssatz

Daß das Kind vor Vollendung des sechsundzwanzigsten Lebensjahres seine Schulausbildung oder Berufsausbildung begann und auch vor diesem Zeitpunkt das unüberwindliche Hindernis, das eine Verzögerung der Schulausbildung oder Berufsausbildung zu verursachen geeignet war (Ableistung des Zivildienstes) eintrat, erfüllt die Voraussetzungen des § 252 Abs 2 Z 1 aF letzter Fall ASVG. Ungeachtet des Umstandes, daß das Kind längere zeit hindurch berufstätig war, hat die Ableistung des Zivildienstes zu einer Verzögerung seines Studiums vor Vollendung des sechsundzwanzigsten Lebensjahres geführt. In dem dadurch bedingten Ausmaß ist eine Verlängerung der Kindeseigenschaft eingetreten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0085517

Dokumentnummer

JJR_19910917_OGH0002_010OBS00216_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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