RS OGH 1991/9/17 5Ob70/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.1991
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Norm

WEG 1975 §12 Abs2 Z3

Rechtssatz

Die Beschaffung der Rechtskraftbestätigung ist nicht Aufgabe des Grundbuchsgerichtes. Die Rechtskraft einer Entscheidung ist auch keine "Tatsache", von der das Grundbuchsgericht im Sinne des § 269 ZPO wissen könnte; sie bedarf vielmehr einer rechtlichen Beurteilung, die dem Grundbuchsgericht nicht zusteht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0082979

Dokumentnummer

JJR_19910917_OGH0002_0050OB00070_9100000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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