Norm
WEG 1975 §12 Abs2 Z3Rechtssatz
Die Beschaffung der Rechtskraftbestätigung ist nicht Aufgabe des Grundbuchsgerichtes. Die Rechtskraft einer Entscheidung ist auch keine "Tatsache", von der das Grundbuchsgericht im Sinne des § 269 ZPO wissen könnte; sie bedarf vielmehr einer rechtlichen Beurteilung, die dem Grundbuchsgericht nicht zusteht.Die Beschaffung der Rechtskraftbestätigung ist nicht Aufgabe des Grundbuchsgerichtes. Die Rechtskraft einer Entscheidung ist auch keine "Tatsache", von der das Grundbuchsgericht im Sinne des Paragraph 269, ZPO wissen könnte; sie bedarf vielmehr einer rechtlichen Beurteilung, die dem Grundbuchsgericht nicht zusteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0082979Dokumentnummer
JJR_19910917_OGH0002_0050OB00070_9100000_003