RS OGH 1991/9/17 10ObS199/91

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Veröffentlicht am 17.09.1991
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Norm

BSVG §3 Abs1 Z2

Rechtssatz

Steht die Tätigkeit insgesamt unter Versicherungsschutz, so ist die wirtschaftliche Bedeutung einzelner Teile der Tätigkeit nicht mehr zu prüfen. Es geht aber nicht an, eine Tätigkeit, die für den Betriebsführer insgesamt von wirtschaftlicher Bedeutung ist, in mehrere Teile zu zerlegen und jene vom Versicherungsschutz auszunehmen, die für sich allein gesehen keine wirtschaftliche Bedeutung für die Führung des Betriebes haben. Es wäre nicht zu rechtfertigen, den Versicherungsschutz nur deshalb zu verneinen, weil die Arbeit sorgfältiger ausgeführt wird, als dies notwendig und möglicherweise üblich ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0085782

Dokumentnummer

JJR_19910917_OGH0002_010OBS00199_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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