TE OGH 1991/9/17 10ObS199/91

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Veröffentlicht am 17.09.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Angst als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Dietmar Strimitzer und Dr.Friedrich Stefan (beide Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Gertraud H*****, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Bauern, 1031 Wien, Ghegastraße 1, vertreten durch Dr.Herbert Macher, Rechtsanwalt in Wien, wegen Leistungen aus der Unfallversicherung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3.April 1991, GZ 5 Rs 20/91-30, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 5.April 1990, GZ 47 Cgs 43/88-15, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Rechtliche Beurteilung

Entscheidungsgründe:

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist richtig (§ 48 ASGG). Aufgrund der ergänzenden Feststellungen des Berufungsgerichtes steht nunmehr fest, daß der Teil des Gebäudes, in dem die Klägerin die Reinigungsarbeiten verrichtete, ausschließlich den Zwecken des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ihres Sohnes diente. Entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung war diese Tätigkeit für diesen auch von wirtschaftlicher Bedeutung. Daß dies für Reinigungsarbeiten im allgemeinen zutrifft, muß nicht näher begründet werden. Es geht aber nicht an, eine Tätigkeit, die für den Betriebsführer insgesamt von wirtschaftlicher Bedeutung ist, in mehrere Teile zu zerlegen und jene vom Versicherungsschutz auszunehmen, die für sich allein gesehen keine wirtschaftliche Bedeutung für die Führung des Betriebes haben. Steht die Tätigkeit insgesamt unter Versicherungsschutz, so ist die wirtschaftliche Bedeutung einzelner Teile der Tätigkeit nicht mehr zu prüfen. Die Arbeit eines Angehörigen des Betriebsführers ist in diesem Zusammenhang nicht anders zu beurteilen als jene eines Dienstnehmers. Es wäre nicht zu rechtfertigen, den Versicherungsschutz nur deshalb zu verneinen, weil die Arbeit sorgfältiger ausgeführt wird, als dies notwendig und möglicherweise auch üblich ist.

Außerdem dient das Erfordernis der wirtschaftlichen Bedeutung (vgl hiezu den in diesem Verfahren ergangenen Aufhebungsbeschluß SSV-NF 4/164) in erster Linie dazu, um den Versicherungsschutz bei nur kurzfristigen Tätigkeiten abgrenzen zu können. Eine solche Tätigkeit lag hier aber nicht vor. Abgesehen davon, daß die Ansicht der beklagten Partei daher schon aus rechtlichen Gründen nicht gebilligt werden kann, haben die ergänzenden Feststellungen des Berufungsgerichtes ergeben, daß die Klägerin einen Industriestaubsauger holen wollte, mit dem auch grober Schmutz, wie kleine Steinbrocken und Heureste, aufgesaugt werden können. Der Oberste Gerichtshof vermag nicht zu erkennen, warum die Reinigung der Tenneneinfahrt von solchen Gegenstände nicht von wirtschaftlicher Bedeutung für den Sohn der Klägerin, der den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb führt, sein sollte.

Anmerkung

E27663

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:010OBS00199.91.0917.000

Dokumentnummer

JJT_19910917_OGH0002_010OBS00199_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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