RS OGH 1991/9/17 5Ob74/91, 2Ob104/99d, 5Ob247/99f, 5Ob154/00h, 7Ob244/03p, 2Ob149/06k, 5Ob152/10d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.1991
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Norm

MRG §1 Abs4 Z2
MRG §16 Abs1 Z1

Rechtssatz

Der Einstufung eines Objektes als "Wohnhaus mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen" ist das Vorhandensein von Geschäftsräumen nur dann schädlich, wenn diese Geschäftsräume einer selbständigen Vermietung zugänglich sind, also keinen Bestandteil der Wohnung bilden. Andernfalls liegt ein gemischtes Objekt vor, bei dem nach Maßgabe des § 16 Abs 1 Z 1 MRG, allerdings unter besonderer Berücksichtigung der ratio des § 1 Abs 4 Z 2 MRG, beurteilt werden muß, ob der Wohnzweck den Geschäftszweck deutlich überwiegt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 74/91
    Entscheidungstext OGH 17.09.1991 5 Ob 74/91
    Veröff: WoBl 1992,147 (Würth)
  • 2 Ob 104/99d
    Entscheidungstext OGH 15.04.1999 2 Ob 104/99d
    Vgl auch; Beisatz: Bei einem gemischten Objekt kann von einer Wohnung oder einem Wohnhaus nur dann gesprochen werden, wenn der Wohnzweck eindeutig im Vordergrund steht. (T1)
  • 5 Ob 247/99f
    Entscheidungstext OGH 14.09.1999 5 Ob 247/99f
    Auch; nur: Andernfalls liegt ein gemischtes Objekt vor, bei dem unter besonderer Berücksichtigung der ratio des § 1 Abs 4 Z 2 MRG, beurteilt werden muß, ob der Wohnzweck den Geschäftszweck deutlich überwiegt. (T2) Beis wie T1
  • 5 Ob 154/00h
    Entscheidungstext OGH 15.06.2000 5 Ob 154/00h
    Vgl auch; nur: Der Einstufung eines Objektes als "Wohnhaus mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen" ist das Vorhandensein von Geschäftsräumen nur dann schädlich, wenn diese Geschäftsräume einer selbständigen Vermietung zugänglich sind, also keinen Bestandteil der Wohnung bilden. (T3) Beisatz: Dass unter Wohnungen auch Substandardwohnungen zu verstehen sind, ergibt sich aus § 15a Abs 1 Z 4 MRG. (T4)
  • 7 Ob 244/03p
    Entscheidungstext OGH 05.11.2003 7 Ob 244/03p
    Vgl auch; Beis wie T4
  • 2 Ob 149/06k
    Entscheidungstext OGH 21.12.2006 2 Ob 149/06k
    Auch
  • 5 Ob 152/10d
    Entscheidungstext OGH 09.02.2011 5 Ob 152/10d
    Vgl; Auch Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0069367

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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