Norm
FinStrG §23 Abs2Rechtssatz
Da eine unerlaubte Einfuhr von Medikamenten gesondert strafbar ist (siehe § 6 ArzneiwareneinfuhrG) darf sie bei einem Finanzvergehen (des gewerbsmäßigen Schmuggels) nicht als erschwerend gewertet werden.Da eine unerlaubte Einfuhr von Medikamenten gesondert strafbar ist (siehe Paragraph 6, ArzneiwareneinfuhrG) darf sie bei einem Finanzvergehen (des gewerbsmäßigen Schmuggels) nicht als erschwerend gewertet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0086272Dokumentnummer
JJR_19910917_OGH0002_0140OS00071_9100000_001