RS OGH 1991/9/17 5Ob74/91, 5Ob506/94, 5Ob545/93, 5Ob544/95, 5Ob49/95, 6Ob153/07d, 2Ob219/09h, 10Ob25

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.1991
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Norm

ZPO §500 IIH
ZPO §500 Abs2 Z1 IIJ
ZPO §527 B5
ZPO §528 J

Rechtssatz

Eine Nachholung des Bewertungsausspruches erscheint dort entbehrlich, wo das Rekursgericht gemäß § 527 Abs 2 ZPO die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof ausgesprochen hat und hiebei die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 528 ZPO (auch die des § 528 Abs 2 Z 1 ZPO) zu beachten hatte. Ein solcher Ausspruch inkludiert logischerweise die Feststellung, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000,-- S übersteigt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 74/91
    Entscheidungstext OGH 17.09.1991 5 Ob 74/91
  • 5 Ob 506/94
    Entscheidungstext OGH 22.03.1994 5 Ob 506/94
    Gegenteilig
  • 5 Ob 545/93
    Entscheidungstext OGH 20.09.1994 5 Ob 545/93
    Gegenteilig
  • 5 Ob 544/95
    Entscheidungstext OGH 28.11.1995 5 Ob 544/95
    Gegenteilig
  • 5 Ob 49/95
    Entscheidungstext OGH 29.01.1996 5 Ob 49/95
    Vgl; Beisatz: Eine nachträgliche Ergänzung des Beschlusses des Rekursgerichtes durch einen Bewertungsausspruch ist dann entbehrlich, wenn sich schon aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung ergibt, dass das Rekursgericht von einem 50000,-- S übersteigenden Wert des Entscheidungsgegenstandes ausging (vgl 5 Ob 549/93). (Anmerkung zu 5 Ob 74/91: Ein Zulässigkeitsausspruch nach § 527 Abs 2 ZPO inkludiert aber nicht logischerweise die Feststellung, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000,-- S übersteigt; (hier: die für den maßgebenden Zeitraum betreffende Überschreitung des zulässigen Mietzinses liegt über 50.000,-- S)). (T1)
  • 6 Ob 153/07d
    Entscheidungstext OGH 13.07.2007 6 Ob 153/07d
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Das Berufungsgericht hat es zwar unterlassen auszusprechen, ob der Entscheidungsgegenstand 4.000 EUR übersteigt. Im Hinblick auf die von den Vorinstanzen festgestellten Werte der übergebenen Sache und die vom Beklagten erbrachten Gegenleistungen kann davon aber zwanglos ausgegangen werden, sodass sich eine Ergänzung der Entscheidung des Berufungsgerichts erübrigt. (T2)
  • 2 Ob 219/09h
    Entscheidungstext OGH 18.12.2009 2 Ob 219/09h
    Vgl; Auch Beis wie T1 nur: Eine nachträgliche Ergänzung des Beschlusses des Rekursgerichtes durch einen Bewertungsausspruch ist dann entbehrlich, wenn sich schon aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung ergibt, dass das Rekursgericht von einem 50.000,-- S [nunmehr 30.000 EUR] übersteigenden Wert des Entscheidungsgegenstandes ausging. (T3)
  • 10 Ob 25/11s
    Entscheidungstext OGH 03.05.2011 10 Ob 25/11s
    Auch; Beis wie T3
  • 1 Ob 190/16x
    Entscheidungstext OGH 16.03.2017 1 Ob 190/16x
    Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Ein Ergänzungsauftrag zur Nachholung des Bewertungsausspruchs erübrigt sich, wenn das Berufungsgericht einen Ausspruch, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 Euro übersteigt, zwar im Spruch nicht vorgenommen, in seiner rechtlichen Beurteilung aber festgehalten hat, es bestehe kein Anlass, von der durch die klagende Partei mit einem 30.000 Euro übersteigenden Betrag vorgenommenen Bewertung abzugeben. (T4); Veröff: SZ 2017/34
  • 2 Ob 49/17w
    Entscheidungstext OGH 16.05.2017 2 Ob 49/17w
    Auch; Beis wie T3
  • 1 Ob 11/22g
    Entscheidungstext OGH 21.02.2022 1 Ob 11/22g
    Vgl; Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0042390

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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