Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schwarz, Dr. Floßmann, Dr. Adamovic und Dr. Baumann als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 13. Februar 1991 verstorbenen Kurt B*****, zuletzt wohnhaft in ***** Wien, H*****straße 285/8, infolge Revisionsrekurses des Minderjährigen Maximilian Leopold D*****, geboren am 4. Oktober 1990, vertreten durch seine Mutter, Maria Gabriele S*****, Angestellte, ***** Wien, Stenografengasse 4/1/4/45, diese vertreten durch Dr. Helga Hofbauer-Goldmann, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgericht vom 30. November 1993, GZ 47 R 367/93-48, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Hietzing vom 6. April 1993, GZ 3 A 93/91-45, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, gemäß § 13 Abs 1 Z 1 AußStrG auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 50.000,-- übersteigt.Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, AußStrG auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 50.000,-- übersteigt.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert S 50.000,-- nicht übersteigt. Davon macht Abs 3 leg cit nur eine Ausnahme, soweit der Entscheidungsgegenstand nicht vermögensrechtlicher Natur oder ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch ist. Um die Rechtsmittelbeschränkung wahrnehmen zu können, hat daher das Rekursgericht den Entscheidungsgegenstand zu bewerten, wenn dieser nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, gleichzeitig aber rein vermögensrechtlicher Natur ist (§ 13 Abs 1 Z 1 AußStrG).Gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert S 50.000,-- nicht übersteigt. Davon macht Absatz 3, leg cit nur eine Ausnahme, soweit der Entscheidungsgegenstand nicht vermögensrechtlicher Natur oder ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch ist. Um die Rechtsmittelbeschränkung wahrnehmen zu können, hat daher das Rekursgericht den Entscheidungsgegenstand zu bewerten, wenn dieser nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, gleichzeitig aber rein vermögensrechtlicher Natur ist (Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, AußStrG).
Vermögensrechtliche Ansprüche sind solche, die vererblich oder veräußerbar sind (EFSlg 67.420). Auch das Erbrecht, also das in § 532 ABGB umschriebene ausschließliche Recht, die ganze Verlassenschaft oder einen Teil derselben in Besitz zu nehmen, gehört hierher, weil es gemäß § 537 ABGB zu den vererblichen und gemäß § 1278 ABGB zu den veräußerlichen Vermögensrechten zählt. Darum wurde beispielsweise die Entscheidung über die Annahme einer Erbserklärung als rein vermögensrechtlich iSd § 13 Abs 1 Z 1 AußStrG qualifiziert (EFSlg 67.423).Vermögensrechtliche Ansprüche sind solche, die vererblich oder veräußerbar sind (EFSlg 67.420). Auch das Erbrecht, also das in Paragraph 532, ABGB umschriebene ausschließliche Recht, die ganze Verlassenschaft oder einen Teil derselben in Besitz zu nehmen, gehört hierher, weil es gemäß Paragraph 537, ABGB zu den vererblichen und gemäß Paragraph 1278, ABGB zu den veräußerlichen Vermögensrechten zählt. Darum wurde beispielsweise die Entscheidung über die Annahme einer Erbserklärung als rein vermögensrechtlich iSd Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, AußStrG qualifiziert (EFSlg 67.423).
Im gegenständlichen Fall hat das Rekursgericht eine Entscheidung des Verlassenschaftsgerichtes bestätigt, mit welcher der Antrag des nunmehrigen Rechtsmittelwerbers abgewiesen wurde, ihm aufgrund seiner bedingten Erbserklärung den Nachlaß des Kurt B***** (seines unehelichen Vaters) einzuantworten. Da dieser Entscheidungsgegenstand nach den dargelegten Grundsätzen rein vermögensrechtlicher Natur ist, hat das Rekursgericht den fehlenden Bewertungsausspruch nachzutragen. Die ausdrückliche Zulassung des ordentlichen Revisionsrekurses ersetzt diesen Bewertungsausspruch nach nunmehr herrschender Rechtsprechung nicht (vgl. RZ 1984, 256/87; MietSlg. 39/53; MietSlg. 42.520; JusExtra OGH-Z 1197 ua); soweit in Einzelfällen - nicht zuletzt wegen ihrer besonderen Dringlichkeit - ein gegenteiliger Standpunkt vertreten wurde (5 Ob 74/91 und 5 Ob 62/93), wird diese Rechtsansicht nicht aufrechterhalten.Im gegenständlichen Fall hat das Rekursgericht eine Entscheidung des Verlassenschaftsgerichtes bestätigt, mit welcher der Antrag des nunmehrigen Rechtsmittelwerbers abgewiesen wurde, ihm aufgrund seiner bedingten Erbserklärung den Nachlaß des Kurt B***** (seines unehelichen Vaters) einzuantworten. Da dieser Entscheidungsgegenstand nach den dargelegten Grundsätzen rein vermögensrechtlicher Natur ist, hat das Rekursgericht den fehlenden Bewertungsausspruch nachzutragen. Die ausdrückliche Zulassung des ordentlichen Revisionsrekurses ersetzt diesen Bewertungsausspruch nach nunmehr herrschender Rechtsprechung nicht vergleiche RZ 1984, 256/87; MietSlg. 39/53; MietSlg. 42.520; JusExtra OGH-Z 1197 ua); soweit in Einzelfällen - nicht zuletzt wegen ihrer besonderen Dringlichkeit - ein gegenteiliger Standpunkt vertreten wurde (5 Ob 74/91 und 5 Ob 62/93), wird diese Rechtsansicht nicht aufrechterhalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:0050OB00506.94.0322.000Dokumentnummer
JJT_19940322_OGH0002_0050OB00506_9400000_000