Norm
StPO §281 Abs1 Z4 ARechtssatz
Nach Zurückziehung eines Beweisantrages fehlt es dem Beschwerdeführer schon an den formellen Voraussetzungen für die Geltendmachung einer Nichtigkeit im Sinn der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO.Nach Zurückziehung eines Beweisantrages fehlt es dem Beschwerdeführer schon an den formellen Voraussetzungen für die Geltendmachung einer Nichtigkeit im Sinn der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0099104Dokumentnummer
JJR_19910917_OGH0002_0110OS00086_9100000_002