RS OGH 2008/4/28 3Ob28/91, 8Ob53/08i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.1991
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Norm

AO §53 Abs1
AO §53 Abs4
KO §156
  1. AO § 53 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010
  1. AO § 53 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010

Rechtssatz

Die im Ausgleich festgelegten Zahlungsfristen beginnen nicht vor dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die Bestätigung des Ausgleichs zu laufen, weil gemäß § 53 Abs 1 AO erst dann die Rechtswirkungen des Ausgleichs eintreten. Ebensowenig wie vorher die gewährte Stundung und der gewährte Nachlass wirksam werden, kann der Schuldner verpflichtet sein, vorher Zahlungen zu leisten, obwohl noch nicht feststeht, ob es zur Stundung und zum Nachlass eines Teils der Forderung kommen wird.Die im Ausgleich festgelegten Zahlungsfristen beginnen nicht vor dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die Bestätigung des Ausgleichs zu laufen, weil gemäß Paragraph 53, Absatz eins, AO erst dann die Rechtswirkungen des Ausgleichs eintreten. Ebensowenig wie vorher die gewährte Stundung und der gewährte Nachlass wirksam werden, kann der Schuldner verpflichtet sein, vorher Zahlungen zu leisten, obwohl noch nicht feststeht, ob es zur Stundung und zum Nachlass eines Teils der Forderung kommen wird.

Entscheidungstexte

  • RS0052148">3 Ob 28/91
    Entscheidungstext OGH 18.09.1991 3 Ob 28/91
    Veröff: EvBl 1991/205 S 855 = JBl 1992,193 (Buchegger, 195)
  • RS0052148">8 Ob 53/08i
    Entscheidungstext OGH 28.04.2008 8 Ob 53/08i
    Vgl; Beisatz: Die im Zwangsausgleich festgelegten Zahlungsfristen können nicht vor Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die Aufhebung des Konkurses zu laufen beginnen. Vorher kann es nicht zum Verzug des Schuldners kommen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0052148

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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