RS OGH 2024/4/16 1Ob558/91; 1Ob32/92; 8ObA353/97p; 6Ob198/98f; 1Ob342/97v; 1Ob237/99f; 8Ob137/00f; 9

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Veröffentlicht am 18.09.1991
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Rechtssatz

Wird durch eine Erklärung des Beklagten kein dieser Erklärung zugrundeliegender Tatsachenkomplex zugestanden, sondern bloß ein rechtliches Element auf dem der Klagsanspruch beruht, für zutreffend erkannt, so liegt darin weder ein (eingeschränktes) Anerkenntnis noch kann diese Erklärung den Richter in seiner Rechtsanwendung binden (vgl Fasching aaO Rdz 1308; 1304; Rosenberg-Schwab aaO 455, 842).Wird durch eine Erklärung des Beklagten kein dieser Erklärung zugrundeliegender Tatsachenkomplex zugestanden, sondern bloß ein rechtliches Element auf dem der Klagsanspruch beruht, für zutreffend erkannt, so liegt darin weder ein (eingeschränktes) Anerkenntnis noch kann diese Erklärung den Richter in seiner Rechtsanwendung binden vergleiche Fasching aaO Rdz 1308; 1304; Rosenberg-Schwab aaO 455, 842).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0039938

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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