RS OGH 2009/8/26 3Ob28/91, 3Ob876/29, 6Ob534/84, 3Ob29/85, 3Ob151/09s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.1991
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Norm

AO §53 Abs4
EO §36
  1. AO § 53 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010
  1. EO § 36 heute
  2. EO § 36 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 36 gültig von 01.01.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 36 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  5. EO § 36 gültig von 01.03.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991

Rechtssatz

Exekutionen, soweit sie zur Hereinbringung der noch nicht bezahlten und erst nach Terminverlust fälligen Ausgleichsquote geführt werden, sind unzulässig, wenn die für die Fälligkeit des Anspruchs maßgebenden Tatsachen noch nicht eingetreten sind und daher der Tatbestand des § 36 Abs 1 Z 1 EO erfüllt ist.Exekutionen, soweit sie zur Hereinbringung der noch nicht bezahlten und erst nach Terminverlust fälligen Ausgleichsquote geführt werden, sind unzulässig, wenn die für die Fälligkeit des Anspruchs maßgebenden Tatsachen noch nicht eingetreten sind und daher der Tatbestand des Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, EO erfüllt ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0000810

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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